Immobilienerwerb durch Ausländer in Österreich, das Ausländergrunderwerbsgesetz

Ausländergrunderwerb

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Ausländergrunderwerbsgesetz

Personen, die keine EU-Bürger oder solchen gleichgestellt sind, können nicht
einfach drauf los eine Liegenschaft in Österreich kaufen. Sie müssen vorher
einen Antrag stellen. Bei diesem Zulassungsverfahren wird geprüft, ob der Kauf
gegen die Interessen der Republik Österreich verstößt. Bei Wohnliegenschaften
ist das meist ein Formalakt, bei Firmenliegenschaften oder gar Liegenschaften,
die im strategischen Interesse der Republik sind, sieht die Sache manchmal
anders aus.

Grundverkehrsbehördliche Genehmigung

Bei normalen Wohnobjekten ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung
Bundesländersache. Es gibt also 9 unterschiedliche Grunderwerbsgesetze, die
sich, außer in Wien, in zwei Teile Gliedern:
1. Ausländergrundverkehr
2. Grundverkehr mit land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
(grüner Grundverkehr)

In Wien gibt es keinen grünen Grundverkehr, sondern nur den
Ausländergrundverkehr. In Bezug auf Ausländergrunderwerb sehen die
Grundverkehrsgesetze im Grunde dieselben Voraussetzungen für eine positive
Bewilligung vor:

1. Es besteht volkswirtschaftliches Interesse.
2. Es besteht soziales Interesse.
3. Es darf öffentlichen Interessen nicht zuwiderlaufen (Staatssicherheit,
Militär, sicherheitspolizeiliche Interessen etc.).

Ausländergrunderwerb in Wien

In Wien ist die MA 35 für die Genehmigungen zuständig. Ein Antrag wird
normalerweise bewilligt, wenn der Nicht-EU-Bürger schon lange in Österreich
lebt und seinen Lebensmittelpunkt sowie seine Familie hier hat (seine Kinder
gehen hier in die Schule gehen etc.). Das wird also soziales Interesse bezeichnet.
Will ein Ausländer in Österreich einen Betrieb gründen oder hier in gehobener
Position arbeiten, besteht ein volkswirtschaftliches Interesse.

Ausnahmen
Wir wären nicht in Österreich, machten manche Bundesländer beim
Ausländergrunderwerbsgesetz keine Ausnahmen. So werden etwa in
Niederösterreich Türken mit EU-Bürgern gleichstellt (§ 1 NÖ
Grundverkehrsverordnung). Dort braucht also ein türkischer Staatsbürger keine
Genehmigung – in Wien schon. Natürlich ist das nicht die einzige Ausnahme.

Um sich im Paragrafendschungel einen Überblick zu schaffen ist profunde
Beratung nötig. Gerne stehe ich Ihnen für Aufklärung zur Verfügung.
Haben Sie weitere Fragen zum Ausländergrunderwerbsgesetz? Zögern Sie nicht,
sondern melden Sie sich ganz einfach bei mir unter +43 664 3848120 oder
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Als Immobilienmakler in den Bereichen Liesing und Mödling kenne ich diese
Bezirke wie meine Westentasche. Sollten Sie dort Immobilien besitzen kann ich
Ihnen bei der Wertermittlung und beim Verkauf besonders hilfreich sein.

Herzlichst, Ihr
Christian Steinhoff