Die Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG), was bedeutet sie für Eigentümer und Verwalter?

Die Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bringt einige Veränderungen für Eigentümer und Verwalter; die große Revolution blieb aber aus

 

Die für Eigentümer und Verwalter wichtigsten Änderung sind:

  • Ab dem 01.07.2022 gilt für alle WEG-Anlagen, dass eine Mindestrücklage gebildet werden muss. Diese beträgt € 0,90 pro m². In vielen Häusern wird das teilweise massive Erhöhungen der monatlichen Kosten nach sich ziehen. Aufpassen müssen vorallem aber auch eigenverwaltete Anlagen (d.h. Anlagen bei denen keine Hausverwaltung bestellt ist, sondern die Miteigentümer die Liegenschaft selbst verwalten), da bei diesen bisher meistens gar keine Rücklage gebildet wurde.

 

  • Wichtig ist die Änderung bei den notwendigen Mehrheiten bei Abstimmungen. Bei Beschlüssen mit Mehrheit reichen in Zukunft 2/3 der abgegebenen Stimmen. Bisher wurde immer in Relation zu allen Miteigentumsanteilen gerechnet, wobei Stimmenthaltungen als Contra-Stimmen gezählt werden mussten. Nun reichen wie gesagt entweder 2/3 der abgegebenen Stimmen oder die Mehrheit aller Anteile. Damit will man offenbar „Bremsern“, die gegen alle Änderungen (und Investitionen) sind, die Macht nehmen und vor allem die Eigentümer zur Teilnahme an Abstimmungen bewegen (in der Praxis werden Eigentümerversammlungen nur sehr spärlich besucht).

Hier unser Link zum Blog Wohnungseigentumsvertrag und Nutzwertgutachten

  • E-Ladestationen und Photovoltaik zählen ab dem 1.1.2022 zu den privilegierten Maßnahmen. Das bedeutet, dass die Zustimmung durch die übrigen Eigentümer nicht verweigert werden darf (es sei denn es gibt wichtige Interessen des Verweigernden). Auch hier darf man auf die Praxis gespannt sein, da gerade bei älteren Anlagen die Zuleitungen mitunter nicht beliebig viele E-Ladestationen erlauben und das Gesetz keine Regelung für den Fall vorsieht, dass ein Miteigentümer keine E-Ladestation mehr errichten kann, weil der Netzbetreiber dies verweigert.

 

  • Es gibt ab sofort eine Informationspflicht der Hausverwaltung über die Zustellanschriften der übrigen Miteigentümer. Da die Daten im Grundbuch ja nicht immer aktuell sind, eventuell nicht uninteressant in Liegenschaften mit hohem Anteil an Vermietern.

Hier der Link zu unserem Blog über das Grundbuch:

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Christian Steinhoff

 

Der Kaufvertrag, wie läuft das ab, welche Schritte sind zu setzen?

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Diesmal ein Beitrag unseres Partners in rechtlichen Dingen, Mag. Erhard Donhoffer,

www.donhoffer.at

Nach Vorliegen der notwendigen Daten (Liegenschaft, Kaufpreis, Sozialversicherungsnummern, KYC-Formular) erstelle ich die Entwürfe für die Abwicklung der Transaktion.

Diese sind:

Kaufvertrag, Rangordnungsgesuch und Treuhandvereinbarung (dies ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen, den Verkäufern und mir, wann mit dem Kaufpreis was bezahlt werden darf und wann dieser (Rest-) Kaufpreis an die Verkäufer ausbezahlt werden darf. Im Falle einer Fremdfinanzierung benötige ich noch einen Ansprechpartner für die Treuhandübernahme gegenüber der Bank.

Sollten die Verträge für alle Seiten passen, wird ein Termin für die Unterfertigung der Verträge vereinbart. Üblicherweise findet dieser in meiner Kanzlei statt, und kommt der Notar/die Notarin zu mir. Sollten Sie im Ausland unterschreiben wollen, wäre dies auch kein Problem. Dann müssten Sie mir einen Notar in Ihrer Nähe nennen, an den ich die Unterlagen schicken kann. In diesem Fall beachten Sie bitte unseren Blogeintrag zum Ausländergrunderwerb.

 

Nachdem ich die Verträge vom Notar zurück erhalten habe, trage ich als erstes die Rangordnung zur Veräußerung ein, damit nicht zwischen Unterfertigung und Eintragung des Eigentumsrecht eine zusätzliche Belastung im Grundbuch eingetragen werden kann.

 

Danach kümmere ich mich um die notwendigen Steuererklärungen (Grunderwerbssteuer (3,5%), gerichtliche Eintragungsgebühr (1,1%), Immobilienertragssteuer (betrifft die Verkäufer)).

 

Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Steuererklärung erfolgt ist, stelle ich beim zuständigen Grundbuch den Antrag auf Eintragung Ihres Eigentumsrechts (sowie allenfalls auf Eintragung des Pfandrechts zugunsten der finanzierenden Bank).

 

Der Rechtsanwalt wird jedoch als Treuhänder für die beiden Parteien tätig. Diese vereinbaren mit ihm, dass nach vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B.: die erfolgte Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch) der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt wird. Eine einseitige Änderung dieses Vertrages ist nicht möglich, sondern müssten einer solchen Änderung alle Parteien (einschließlich des Rechtsanwalts) dieser Änderung zustimmen. Im Falle, dass eine Partei eine solche Änderung wünscht, wird der Rechtsanwalt Sie über etwaige Risiken aufklären und Sie entsprechend beraten.

 

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Der Kaufvertrag, was macht der Anwalt für mich?

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Wozu brauche ich bei einem Kaufvertrag einen Rechtsanwalt

 

Viele werden sich schon die Frage gestellt haben, wozu sie bei der Abwicklung eines Kaufvertrages die Hilfe eines Rechtsanwalts brauchen. Den Vertrag könnte man ja auch mit einem Muster aus dem Internet selbst schreiben und die Durchführung beim Grundbuch könnte man doch selbst machen; Damit würde man sich doch viel Geld sparen?

Die Errichtung und Abwicklung des Kaufvertrages durch einen Rechtsanwalt sichert jedoch beide Vertragsparteien ab. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet bei der Errichtung eines Kaufvertrages (wenn nichts anderes vereinbart ist) die Interessen beider Parteien bestmöglich zu schützen. Hinzu kommt, dass ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung abschätzen kann, welche Regelungen im Hinblick auf Gewährleistung, Anfechtung etc. sinnvoll und möglich sind. Auch ist bei der Abwicklung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft einiges zu bedenken, was einem vielleich gar nicht bewusst ist:

  • wer muss alles über die Transaktion verständigt werden? Hausverwaltung, Gas- und Stromanbieter ist jedem klar. Aber dass auch die Gemeinde, das Finanzamt und unter Umständen ein Gemeindeverband verständigt werden muss, ist nicht mehr so offensichtlich;
  • Den Meisten ist klar, dass ich bei einem Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses einen Energieausweis benötige. Was aber, wenn ich das Haus abreißen und neu bauen will? Gilt das auch bei einer Garage, Lagerhalle oder einer Berghütte?

 

Die wichtigste Funktion des Rechtsanwalts, ist aber die des Mittelsmannes bei der finanziellen Abwicklung des Kaufvertrages. Eigentum an einer Liegenschaft erwirbt seit Maria Theresia (richtig: die hat das Grundbuch in der mehr oder weniger noch immer bestehenden Form eingeführt, wodurch auch vielen Staaten, die ehemals zur Monarchie gehört haben, noch immer über das gleiche Grundbuchssystem verfügen) man in Österreich ausschließlich durch Eintragung in das Grundbuch. Wann soll daher der Kaufpreis fließen?! Wenn der Käufer vor Eintragung in das Grundbuch direkt an den Verkäufer bezahlt, geht er das Risiko ein, dass der Verkäufer die Eintragung in das Grundbuch verhindert, oder vorher noch eine Hypothek auf die Liegenschaft aufnimmt. Zahlt der Käufer erst nach Eintragung in das Grundbuch, so riskiert der Verkäufer, dass er den Kaufpreis nie erhält (auch wenn das sehr theoretisch klingt, diese Fälle kommen in der Praxis öfter vor als man denkt!).

Der Rechtsanwalt wird jedoch als Treuhänder für die beiden Parteien tätig. Diese vereinbaren mit ihm, dass nach vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B.: die erfolgte Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch) der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt wird. Eine einseitige Änderung dieses Vertrages ist nicht möglich, sondern müssten einer solchen Änderung alle Parteien (einschließlich des Rechtsanwalts) dieser Änderung zustimmen. Im Falle, dass eine Partei eine solche Änderung wünscht, wird der Rechtsanwalt Sie über etwaige Risiken aufklären und Sie entsprechend beraten.

 

Daneben erledigt der Rechtsanwalt für Sie die Berechnung und Bezahlung der Steuern und Abgaben (Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr ins Grundbuch, Immobilienertragssteuer), sodass Sie sich darum nicht kümmern müssen. Auch die Verständigungen, die im Zuge der Abwicklung eines Kaufvertrages notwendig sind, erledigt der Rechtsanwalt für Sie.

 

Sollte es bei der Durchführung des Vertrages im Grundbuch zu Schwierigkeiten kommen (öfter als man glaubt sind Geburtsdaten falsch, oder die Rechtspfleger beanstanden sonst Vertragsbestimmungen) wird der Rechtsanwalt diese beheben um den Vertrag für Sie im Grundbuch durchzuführen.

Sie sehen: ein professioneller Vertragserrichter mag zwar Geld kosten, bewahrt Sie aber nicht nur im schlimmsten Fall vor dem Verlust des Kaufpreises bzw. der Liegenschaft, sondern sorgt auch dafür, dass Sie Ihr neuerworbenes Eigenheim genießen können, bzw. bereits beginnen können die mit dem Kaufpreis finanzierte Weltreise zu planen.

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Superädifikat und Baurecht, Bauen ohne den Grund zu besitzen!!

Superädifikat

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Baurecht und Superädifikat:

Langfristig denkende Institutionen – wie die Kirche, Gemeinden, Stiftungen,… wollen Ihre Grundstücke nicht verkaufen, aber auch einen Profit ziehen. Viele Kaufinteressenten können sich die Grundstückspreise nicht mehr leisten, bzw. haben überhaupt kein  Interesse daran die Immobilie zu besitzen. Hierfür gibt es in Österreich im Wesentlichen 2 Möglichkeiten:

Das Superädifikat:

Ein Superädifikat ist ein Gebäude, das mit der Absicht erbaut wurde nicht auf Dauer zu bestehen bzw. leicht wieder abzutragen ist. Typisch wären hier Lagerhallen, Fischerhütten, Schuppen, Schrebergärten…ein Superädifikat kann unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. Im Grundbuch ist das Superädifikat nicht ersichtlich, erst wenn die Immobilie verkauft wird, bedarf es der Hinterlegung der Urkunde bei Gericht.

Schmankerl am Rande zum Thema nicht auf Dauer und leicht abzutragen, die alte WU ist ein Superädifikat auf Gründen der ÖBB.

Theoretisch kann es weiterverkauft werden, dass sollte im Bestandsvertrag geregelt werden. Seit das Baurecht im privaten Bereich anwendbar ist, verliert das Superädifikat mehr und mehr an Bedeutung.  Aufpassen sollte man genau beim Vertrag, wie die Rückstellung geregelt ist. Sobald der Benützungsvertrag ausläuft, kann der Nutzer – sofern nichts anderes vereinbart wurde – verpflichtet werden, das Gebäude auf eigene Kosten wieder zu entfernen.

Sie sehen alles etwas schwammig, wir sind ja in Österreich

Das Baurecht:

Das Baurecht ist eindeutiger, hier ist das Gebäude auf Dauer angelegt. Wohnhäuser, Supermärkte, Hotels, werden heute so errichtet. Gesetzlich ist eine Dauer von 10 bis 100 Jahren möglich, hierfür wird ein Baurechtsvertrag abgeschlossen. Da ein Baurecht im Grundbuch eingetragen wird ist es sofort ersichtlich und transparenter für jeden Interessenten. Es kann Wohnungseigentum begründet und einzelne Wohnungen verkauft werden (Baurechtswohnungseigentums). Dadurch erhält der Käufer einen Miteigentumsanteil an einem Gebäude, jedoch nicht an der Liegenschaft.

Hier finden Sie Informationen zum Grundbuch:

Im Baurechtsvertrag sollte festgelegt sein, wie hoch der Baurechtszins ist und was mit dem Gebäude nach Ablauf des Baurechts geschieht. Wird nichts vereinbart, so steht dem Bauberechtigten eine Ablöse zu, ein Viertel des Sachwertes.

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Was passiert mit gemeinsamen Immobilien im Falle der Scheidung?

Immobilie in der Scheidung

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Scheidung und Ehewohnung

Was passiert mit gemeinsamen Immobilien im Falle der Scheidung?

In unserem letzten Blogbeitrag haben wir uns mit Immobilien bei Trennungen in Partnerschaften ohne Trauschein befasst, diesmal schauen wir uns die Situation bei Eheleuten an.

Immobilie in der Scheidung

Hier hat die Ehewohnung eine Sonderrolle, doch was bedeutet der Begriff überhaupt? Die Ehewohnung ist einfach der Ort, wo ein Ehepaar lebt. Theoretisch kann das auch ein Wohnmobil sein, in den USA üblicher als in Österreich. Das Chalet in der Schweiz wird wohl bei einer Scheidung auch heiß begehrt sein, ist aber normalerweise nicht der Lebensmittelpunkt, sondern eher ein Feriendomizil.

Wenn eine Immobilie als Ehewohnung dient, hat sie einen klaren Sonderstatus, sprich, man kann den (Ex)-Partner nicht so einfach rauswerfen, egal wem die Wohnung gehört bzw. wer Hauptmieter ist.

Hier kommt das dringende Wohnbedürfnis ins Spiel:

Von einem dringenden Wohnbedürfnis geht der Gesetzgeber immer dann aus, wenn der Ehegatte/die Ehegattin, der/die nicht Eigentümer/in ist, keine adäquate Wohnmöglichkeit zur Verfügung hat. Von der Villa in Perchtoldsdorf oder Grinzing in die 2-Zimmer Wohnung am Gürtel wäre also keine Option, vor allem wenn versorgungspflichtige Kinder mit umziehen müssten. Hier geht es auch um das Wohl der Kinder und die Überlegung, ihnen in dieser schwierigen Zeit nicht auch noch einen Wechsel der Schule, des Kindergartens,… zumuten zu müssen.

Wenn es dann um die Vermögensaufteilung geht, hat die Ehewohnung auch einen Sonderstatus. Sie kann nämlich in die Aufteilung fallen, obwohl einer der Partner „sie in die Ehe mitgebracht hat“. Zum Beispiel um dem „schwächeren“ Partner eine Sicherung seiner Existenz zu ermöglichen, auch hier geht es oft um das Wohl der Kinder.

Andere Immobilien, die vor der Ehe im Eigentum eines Partners standen, aber nicht als Ehewohnung genutzt werden, sind davon ausgenommen, sie behält der Eigentümer. Bei in der Ehe erworbenen Immobilien gilt die Gütertrennung. Davon ausgenommen sind in der Regel Erbschaften und Schenkungen, die einer der Ehepartner erhält. Auch Firmenimmobilien können hier ausgenommen sein.

Es ist möglich, bei der Eheschließung einen Vertrag über die Ehewohnung, für den Fall einer Scheidung abzuschließen. Nicht sehr romantisch, aber sinnvoll. Ob das hält, ist nicht sicher, schaden kann es aber nicht.

Immer interessant, der Blick ins Grundbuch

und bei Wohnung in den Wohnungseigentumsvertrag

 

Immobilie in der Scheidung

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Partnerschaft und Immobilien, was passiert bei der Trennung?

Partnerschaft und Immobilien, was passiert bei der Trennung?

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Verliebt, verlobt, und dann doch nicht verheiratet, heutzutage kein Thema mehr. Nur was passiert, wenn man gemeinsam eine Immobilie anschafft, oder einer der Partner in die Eigentumsimmobilie des anderen zieht?

Lebensgemeinschaften sind nicht mit der Genauigkeit einer Ehe geregelt, wenige spezifische Regelungen gibt es aber doch.

Zivilrechtliche Regelungen

Manchmal nehmen Menschen bei sehr langen Partnerschaften an, bestimmte eheähnliche Ansprüche zu haben. Dem ist nicht so, es gibt im Wesentlichen gewisse zivilrechtliche Regelungen.

Verhältnismäßig einfach ist es, wenn beide im Grundbuch stehen. Daraus ergeben sich die jeweiligen Anteile. Nach einer Trennung kann theoretisch einvernehmlich beschlossen werden, wer die Immobilie künftig besitzen soll, sprich, den Ex-Partner auszahlt. Naturgemäß ist das schwierig. Die Beteiligten müssen sich einigen und einer von beiden braucht natürlich auch das nötige Kleingeld. Ein Schätzgutachten wird hier ebenfalls unumgänglich sein.

Unser Blog über das Grundbuch

Partnerschaft und Immobilien, was passiert bei der Trennung?

Kann man sich nicht einigen, hilft nur noch eine Teilungsklage. Mitunter mühsam und teuer. Theoretisch kann man die Immobilie wirklich für beide teilen – so baulich möglich. Sonst bleibt nur noch eine Versteigerung. Den Anteilen entsprechend wird der Erlös anschließend geteilt.

Vergleiche dazu unseren Blog über das Nutzwertgutachten um die Anteile zu klären:

Deutlich schwieriger wird es, wenn nur eine Person im Grundbuch steht, die andere aber die Sanierung, die Sauna, die Küche,…(mit)finanziert hat.

Gerichte sehen Lebensgefährten, die gemeinsam ein Haus bauen oder eine Wohnung sanieren mitunter als Gesellschaft, ähnlich einer Firma, an. Mit Glück bekommt derjenige, der nicht im Grundbuch steht, getätigte Aufwendungen zurück. Im Gegensatz zur Ehe, ist das Geld eben nicht das gemeinsame, weshalb es ganz wichtig ist, im Fall des Falles nachweisen zu können, wer was mit welchem Geld gezahlt hat. Für einen Gerichtsstreit kann eine gute Dokumentation nicht schaden, eventuell gar entscheidend sein. Für tägliche Aufwendungen gilt das nicht – die Frau, die immer das Essen eingekauft, während der Mann beim Hornbach Baumaterial besorgt hat, wird leider leer ausgehen.

Selten, aber sinnvoll wären Partnerschaftsverträge. Zugegebenermaßen nicht sehr romantisch, aber mit weniger bösen Überraschungen im worst case.

Für den Fall einer Scheidung:

 

 

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Weitervermietung nach Ablauf der Vertragslaufzeit, worauf achten?

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Viele Vermieter haben Angst Verträge mit Ihren Mietern zu verlängern, das Wort „Kettenmietvertrag“ geistert immer wieder durch den Raum. Viele Menschen haben Angst, ungewollt in ein unbefristetes Mietverhältnis zu kommen, was einen Verkauf sehr erschwert.
Da man nie wissen kann, was passiert, wollen sich viele Vermieter diese Option aber offen lassen, anbei eine Sätze zu der Thematik von unserem Partner, Rechtsanwalt Mag. Erhard Donhoffer:

Die Thematik der Kettenverträge stammt eigentlich aus dem Arbeitsrecht, wo Arbeitgeber durch die Aneinanderreihung von mehreren befristeten Verträgen die Anwendbarkeit von kündigungsrechtlichen Schutzvorschriften und (früher) der Abfertigung verhindern wollten. Diese Rechtsfigur hat sich der Oberste Gerichtshof in der Folge auch bei „Kettenmietverträgen“ zu Eigen gemacht. Früher war eine befristete Vermietung nur auf die Dauer von maximal 3 Jahren und insgesamt nicht mehr als 10 Jahre möglich, widrigenfalls ein unbefristetes Mietverhältnis vorlag. Die zugrunde liegenden Bestimmungen wurden (zuletzt mit der Wohnrechtsnovelle 2000) geändert und ist nun eine Befristung beliebig oft möglich, soweit die Mindestlaufzeit der (Einzel-) Verträge 3 Jahre nicht unterschreitet (so könnte ich eine Wohnung mit 10 3-Jahres-Verträge auch 30 Jahre lang vermieten, ohne dass ein unbefristetes Mietverhältnis entsteht).

Die ganze Judikatur zu Kettenverträgen (egal in welchem Rechtsbereich) dient lediglich dazu, Umgehungsgeschäfte zu verunmöglichen. Wollen beide Parteien in Wirklichkeit einen unbefristeten Mietvertrag abschließen, der Vermieter jedoch gewisse einschränkende Rechtsfolgen eines unbefristeten Mietvertrages vermeiden und wird alleine aus diesem Grund ein (immer wieder verlängerter) befristeter Mietvertrag abgeschlossen, liegt (in einer idealisierten (Juristen-) Welt) dennoch ein unbefristetes Mietverhältnis vor (weil alleine darauf der Parteiwille gerichtet war).

Kleiner Tipp zum Schluss: Eine Befristung ist nur dann eine wirksame Befristung, wenn der Endtermin unbedingt ist. Dem Mieter muss also bereits bei Abschluss des Vertrages klar sein, wann das Mietverhältnis endet.

Beachten Sie auch unseren Blog zum MRG

 

 

und zur Mietersuche allgemein

 

 

 

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Immobilienverkauf, worauf muss ich achten?

Immobilienverkauf worauf muss ich achten?

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Immobilienverkauf, worauf achten?

 

Die Marktwertanalyse kann natürlich über Vergleiche im Internet, den Immobilienpreisspiegel der WKO oder Gespräche vor Ort erfolgen, sicherer ist aber im Grundbuch die Verkäufe der letzten Monate zu analysieren und so seine Schlüsse zu ziehen.

Naturgemäß ist das bei Wohnungen in Mehrparteienhäusern einfacher, wenn die Nachbarwohnung um die Summe x verkauft wurde, ist das leichter zu bewerten als ein Einfamilienhaus. Im Grundbuch stehen aber keine Quadratmeter, sondern Anteile. Ohne Nutzwertgutachten und Wohnungseigentumsvertrag geht hier nichts.

Man sollte auch die letzten Protokolle und Vorausschau der Hausverwaltung organisieren, wenn gröbere Arbeiten anstehen die nicht durch die Rücklage gedeckt sind, mindert das natürlich den Wert.

Es handelt sich um ein Grundstück? Hier bestimmt die Verbaubarkeit neben der Lage den Preis:

Immobilienverkauf worauf muss ich achten?

Bei Einfamilienhäusern ist die Sache etwas schwieriger, wenn man da keine Erfahrungswerte hat wird es schwierig zu einem vernünftigen, marktkonformen Preis zu kommen. Wir helfen gerne weiter, nutzen Sie unser Bewertungstool:

Wenn Klarheit über den Verkaufspreis besteht, sollte man sich informieren, ob und ich welche Form der Immobilienertragssteuer man fällt, anbei unser Leitfaden.

Immobilienverkauf worauf muss ich achten?

Nachdem die rechtlichen Themen geklärt sind, suchen wir den Käufer. Über das Netzwerk ist die eine Möglichkeit, Inserate die andere. Gute Fotos sind ganz wichtig, bitte nicht mit dem Handy, einen Plan entweder bei der Baupolizei besorgen oder zeichnen (lassen) zahlt sich in jedem Fall aus.

Beim Energieausweis haben wir Partner und helfen Ihnen gerne, bitte lesen Sie hier nach:

Besichtigungstermine sind manchmal eine Herausforderung, der eine Interessent kommt trotz Bestätigung nicht, der nächste redet alles schlecht und weiß alles besser, behauptet steif und fest Dinge, die einfach nicht stimmen. Hier gilt es einen ruhigen Kopf zu behalten, sicherlich manchmal schwierig, vor Allem, wenn einen mit der Immobilie eine persönliche Geschichte verbindet.

Ist dann der richtige Kunde gefunden, geht´s nur mehr um den Vertrag. Den Vertragserrichter zahlt und bestimmt der Kunde. Kurz habe ich den Vertrag in diesem Beitrag angeschnitten, hier berate ich Sie gerne individuell:

Sie sehen, man muss einiges beachten, wir nehmen Ihnen diese Punkte gerne ab und kümmern uns um alles, von der Aufnahme mit Schätzung bis zur Vertragsabwicklung und der Auszahlung des Kaufpreises auf Ihr Konto.

Ein ausführlicher Ratgeber zum Thema wartet zum Download auf Sie:

Wenn Sie Fragen zur Immobilenverkauf haben:
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Herzlichst, Ihr
Christian Steinhoff

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Unser Blog in der Bezirkszeitung!

Ihr Makler auf Rodaun in der Bezirkszeitung

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Fragen zu Immobilien und Miete gibt es viele, wir versuchen immer mehr davon aufzugreifen und zu beantworten.

Diesen Sommer hat mich Ernst-Georg Berger in der Bezirkszeitung Liesing zu einem Interview eingeladen und einen informativen und schönen Artikel über unseren neuen Immobilien-Blog geschrieben.

Ob die Verwirrungen des MRG, die Besonderheiten des Grundbuchs oder schwierige Themen wie Scheidung und Erbschaften, bei denen Immobilien dabei sind, ich versuche Fragen für interessierte Menschen zu beantworten.

Durch meine jahrelange Erfahrung in der Branche und die spezifische Kenntniss der Bezirke Liesing und Mödling kann ich auch bei Themen weiterhelfen, die es noch nicht in der Blog geschafft haben. Gerne nehme ich auch Ihre Anregungen auf und schreibe über ein Thema, dass Sie interessiert.

Der Blog soll Ihnen einen Mehrwert und Informationen rund um das Thema Immobilien geben, wenn Sie Fragen haben freue ich mich über Ihre E-Mail bzw. Ihren Anruf.

Lust auf MEHR? unter

https://epaper.meinbezirk.at/webreader/index.html?link=uDwVnAESVTa-wBtUnmxTSxU-1lBHrBVH

finden Sie den Bericht in der Bezirkszeitung Liesing

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Vom Wohntraum zum Eigenheim!

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Viele Menschen träumen von den eigenen 4 Wänden, Immobilienbesitz gibt in unsicheren Zeiten eine gewisse Sicherheit.

Was ist beim Immobilienkauf zu beachten?

Ob Ihnen ein Haus, eine Wohnung gefällt, für Ihre zwecke passt, die Lage für Sie die richtige ist, diese Fragen können nur Sie beantworten.

Ist die Traumimmobile dann gefunden, sind einige Dinge zu beachten. Zuerst sollte immer der Blick ins Grundbuch stehen, ein seriöser Makler wird Ihnen einen Auszug ohne Ihr Nachfragen zukommen lassen. Es wurden schon Objekte angeboten ohne dass klar war, wer eigentlich der Eigentümer ist.

Hier eine kleine Orientierungshilfe:

Ist es eine Wohnung, ein Reihen bzw. Doppelhaus haben Sie es vermutlich mit „parifiziertem“ Wohnungseigentum zu tun, der Wohnungseigentumsvertrag ist in jedem Fall anzusehen.

Und gleich passend dazu, unser Blog zur WEG-Novelle 2022

Marktrecherche werden Sie vermutlich betrieben haben, niemand will beim Immobilienkauf zu viel zahlen. Beim Kauf über Steinhoff-Immobilien stellen wir gerne Kaufverträge aus der Umgebung zur Verfügung, dann können Sie das ganz bequem prüfen. Bei Mehrfamilienhäusern sollte man auch die letzten Protokolle und Vorausschau der Hausverwaltung organisieren, wenn gröbere Arbeiten anstehen, die nicht durch die Rücklage gedeckt sind, mindert das natürlich den Wert. Das gilt auch für hohe Betriebskosten.

Mit Professionisten das Objekt zu besichtigen ist niemals ein Fehler, wir ermuntern die Interessenten sogar dazu! Es zahlt sich aus. Auch der Energieausweis verrät oft viel über Ihr neues zu Hause, zum Beispiel die Bauart und die zu erwartenden Heizkosten, auch hierzu habe ich ein paar Punkte aufgeschrieben:

Wenn Sie sich für ein Grundstück und selber Bauen entscheiden, könnte das für Sie interessant sein.

Wenn Sie eine Wohnung zum Vermieten kaufen wollen, dann sollten Sie sich genau über die Vermietbarkeit und über die Mietzinsbildung bei dem Objekt informieren, auch hierzu haben wir eine kleine Orientierungshilfe erstellt.

Ist alles geklärt, muss ein Vertrag erstellt werden. In der Regel beauftragt den Vertragserrichter, egal ob Anwalt oder Notar, der Käufer. Er trägt auch die Kosten. Üblich sind 1,5% des Kaufpreises plus Barauslagen und Ust., hier kann man aber oft verhandeln. Wir haben einen Partner, www.donhoffer.at, den wir gerne weiterempfehlen.

Die anderen Kaufnebenkosten betragen:

3,5 % Grunderwerbssteuer,

1,1% Eintragung ins Grundbuch,

3% plus Ust. Vermittlungshonorar,

Die Kosten Ihrer Bank müssen Sie direkt dort erfragen.

Im Wesentlich muss ein Kaufvertrag lediglich wenige Punkte enthalten: die Vertragsparteien, den Kaufgegenstand (die Wohnung oder die Liegenschaft), den Kaufpreis und eine sogenannte „Aufsandungserklärung“ – die Erklärung der verkaufenden Partei, dass das Eigentumsrecht der kaufenden Partei im Grundbuch eingetragen werden darf.

Daneben gibt es noch etliche Regelungen, die entweder sinnvoll sind (z.B. wann bekommt der Verkäufer sein Geld, die Bestellung des Rechtsanwalts zum Treuhänder etc.) oder ratsam sind. Über ein Treuhandkonto haftet der Vertragserrichter für das Geld und beide Seiten sind abgesichert.

Beim Kauf von Wohnungseigentumsobjekten, sollte der Vertragserrichter auch über den Inhalt des Wohnungseigentumsvertrags und etwaiger Zusatzvereinbarungen aufklären. Auch in diesen Verträgen können sich mehr oder weniger erfreuliche Überraschungen verbergen.

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