Die Bauordnung, ein grober Überblick

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Bauordnung

Eine Bau-/Raumordnung gab es in irgendeiner Form seit es Menschen gibt. Es ist anzunehmen, dass auch die Höhlenmenschen gewisse Regeln hatte, z.B.: kein Lagerfeuer in der Höhle, da es brennen könnte.

Heute ist die Sache etwas komplizierter, weshalb wir uns das mal ansehen sollten.

Die Bauordnung ist Ländersache in Österreich und regelt im Wesentlichen in welcher Höhe, Ausmaß, Aussehen, technische Anforderungen (in Tirol ist mit einer anderen Schneelast zu rechnen als in Wien),… ein Grundstück verbaut werden darf. Die einzelnen Gemeinden können eigene Regeln erlassen, oder die Bauordnung des Bundeslandes übernehmen.

Oberste Baubehörde ist der Bürgermeister, in größeren Städten der Magistrat.

Die wesentlichen Informationen bekommt man über den Bebauungsplan, dort ist die Bauklasse, Baudichte (wie viel % dürfen verbaut werden), die Abstände zum Nachbarn, die Art der Bebauung (offen, gekuppelt,…) ersichtlich. Oft gibt es aber sogenannte besondere Bestimmungen (BB), die sollte man sich auf jeden Fall gut ansehen.

Die Mindestbauplatzgröße liegt oft, aber nicht immer, bei 600m², auch sollte man beachten wieviele Wohneinheiten pro Grundstück erlaubt sind und im Fall des Falles eine Teilung überlegen.

Auf diesem Ausschnitt der Stadt Wien sieht man z.B.: Bauklasse Wien I, offene oder gekuppelte bauweise, 6,5m Traufenhöhe und besondere Bestimmungen, die kann man in Wien auf Wien.gv.at sehr bequem online einsehen.

In den anderen Bundesländern empfiehlt sich, auf der jeweiligen Gemeinde anzurufen oder ein Mail zu schicken, meist bekommt man sehr schnell eine Antwort. Der erste Schritt sollte aber, wie immer, der Blick ins Grundbuch sein, Informationen darüber finden Sie hier.

 

Ich hoffe, Sie kennen sich jetzt ein wenig mehr aus, einzelne Punkte und deren Auswirkungen werden wir hier künftig noch genauer erläutern.

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Herzlichst, Ihr
Christian Steinhoff

 

Nutzwertgutachten, Parifizierung , Wohnungseigentumsvertrag

Nutzwertgutachten, Parifizierung, Wohnungseigentumsvertrag

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Nutzwertgutachten, Parifizierung , Wohnungseigentumsvertrag.

Viele Menschen sehen bei einem Wohnungs/Reihenhaus/Doppelhauskauf zum ersten Mail in Ihrem Leben ein Nutzwertgutachten, einen Wohnungseigentumsvertrag oder lesen den Begriff Parifizierung. Ich versuche hier ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, es ist nicht so kompliziert.

Durch die Parifizierung oder Nutzwertberechnung wird im Österreichischen Wohnungseigentumsrecht das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer eines Hauses, an dem Wohnungseigentum begründet ist, untereinander bestimmt.

So stehts auf Wikipedia, und kurz gesagt stimmt das auch.

 

Hier nochmal ein wenig genauer:

 

Früher gab es im Grundbuch nur sogenanntes „ideelles Miteigentum“. Jeder der Miteigentümer einer Liegenschaft darf diese nach seinem Anteil nutzen, er ist nicht auf ein bestimmtes Objekt oder einen bestimmten Bereich beschränkt (d.h. jemand der zu 1/6-Anteil Miteigentümer einer Liegenschaft ist, kann die komplette Liegenschaft nutzen, muss sie sich aber mit 5 weiteren Eigentümern teilen). Das diese Lösung nicht ideal war, liegt auf der Hand.

Durch das Wohnungseigentumsgesetzes wurde daher die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Eigentumsanteile unveränderlich einem bestimmten Objekt der Liegenschaft zuzuordnen („verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung XY“), das kann ein Parkplatz, ein Kellerabteil oder eine Wohnung sein.

Natürlich gibt es aber Gemeinschaftsflächen und haben manche Teile eine höhere Qualität als andere. Man musste einen bestimmten Schlüssel finden, nach dem die Liegenschaft unter den Miteigentümern aufgeteilt wird.

Deshalb gibt es die Nutzwerte. Einfach gesagt, beschreibt ein Nutzwert den Nutzen, den ein Eigentümer aus einem Quadratmeter Wohnfläche ziehen kann. Ein Keller ist nicht mit der Wohnung vergleichbar, die Top Wohnung mit Terrasse im Dachgeschoss nicht mit der Souterain-Wohnung (oder auch nicht, wenn es keinen Lift gibt und das Dachgeschoß den 7. Stock darstellt).

 

Die Nutzwertberechnung geht davon aus, dass ein Quadratmeter einen Nutzwert darstellt. Aufgrund von Lage und Ausstattung werden dann Zu- und Abschläge gerechnet, sodass sich am Ende der Nutzwert ergibt. Die Nutzwerte zusammen genommen ergeben den Nenner des Anteiles, der Nutzwert der einzelnen Wohnung den Zähler. Ändern sich nun die Nutzwerte, so hat dies in erster Näherung keine Auswirkung auf die Größe meiner Wohnung, es sei denn die Größe oder Ausstattung gerade meiner Wohnung (z.B. weil ich eine vorhandene Terrasse zu einem weiteren Zimmer umgewandelt habe, oder ein Dachfläche zur Dachterrasse ausgebaut habe) führt zur Änderung der Nutzwerte auf der Liegenschaft.

Die Nutzwerte sind natürlich auch für die Eintragungen in Grundbuch entscheidend, Unseren Blogeintrag zum Grundbuch finden Sie hier:

Im Wohnungseigentumsvertrag stehen die rechtlichen Grundlagen der Partnerschaft der einzelnen Miteigentümer zueinander. Rechte, Pflichte, ob z.B.: die Fenster Sache jedes Eigentümers sind, wie Gemeinschaftsflächen genutzt werden dürfen…

Hier der Link zu unserem Beitrag zur aktuelle WEG-Novelle:

Ich hoffe, Sie kennen sich jetzt ein wenig mehr aus, einzelne Punkte und deren Auswirkungen werden wir hier künftig noch genauer erläutern.

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Immobilienerwerb durch Ausländer in Österreich, das Ausländergrunderwerbsgesetz

Ausländergrunderwerb

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Ausländergrunderwerbsgesetz

Personen, die keine EU-Bürger oder solchen gleichgestellt sind, können nicht
einfach drauf los eine Liegenschaft in Österreich kaufen. Sie müssen vorher
einen Antrag stellen. Bei diesem Zulassungsverfahren wird geprüft, ob der Kauf
gegen die Interessen der Republik Österreich verstößt. Bei Wohnliegenschaften
ist das meist ein Formalakt, bei Firmenliegenschaften oder gar Liegenschaften,
die im strategischen Interesse der Republik sind, sieht die Sache manchmal
anders aus.

Grundverkehrsbehördliche Genehmigung

Bei normalen Wohnobjekten ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung
Bundesländersache. Es gibt also 9 unterschiedliche Grunderwerbsgesetze, die
sich, außer in Wien, in zwei Teile Gliedern:
1. Ausländergrundverkehr
2. Grundverkehr mit land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
(grüner Grundverkehr)

In Wien gibt es keinen grünen Grundverkehr, sondern nur den
Ausländergrundverkehr. In Bezug auf Ausländergrunderwerb sehen die
Grundverkehrsgesetze im Grunde dieselben Voraussetzungen für eine positive
Bewilligung vor:

1. Es besteht volkswirtschaftliches Interesse.
2. Es besteht soziales Interesse.
3. Es darf öffentlichen Interessen nicht zuwiderlaufen (Staatssicherheit,
Militär, sicherheitspolizeiliche Interessen etc.).

Ausländergrunderwerb in Wien

In Wien ist die MA 35 für die Genehmigungen zuständig. Ein Antrag wird
normalerweise bewilligt, wenn der Nicht-EU-Bürger schon lange in Österreich
lebt und seinen Lebensmittelpunkt sowie seine Familie hier hat (seine Kinder
gehen hier in die Schule gehen etc.). Das wird also soziales Interesse bezeichnet.
Will ein Ausländer in Österreich einen Betrieb gründen oder hier in gehobener
Position arbeiten, besteht ein volkswirtschaftliches Interesse.

Ausnahmen
Wir wären nicht in Österreich, machten manche Bundesländer beim
Ausländergrunderwerbsgesetz keine Ausnahmen. So werden etwa in
Niederösterreich Türken mit EU-Bürgern gleichstellt (§ 1 NÖ
Grundverkehrsverordnung). Dort braucht also ein türkischer Staatsbürger keine
Genehmigung – in Wien schon. Natürlich ist das nicht die einzige Ausnahme.

Um sich im Paragrafendschungel einen Überblick zu schaffen ist profunde
Beratung nötig. Gerne stehe ich Ihnen für Aufklärung zur Verfügung.
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