Partnerschaft und Immobilien, was passiert bei der Trennung?

Partnerschaft und Immobilien, was passiert bei der Trennung?

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Verliebt, verlobt, und dann doch nicht verheiratet, heutzutage kein Thema mehr. Nur was passiert, wenn man gemeinsam eine Immobilie anschafft, oder einer der Partner in die Eigentumsimmobilie des anderen zieht?

Lebensgemeinschaften sind nicht mit der Genauigkeit einer Ehe geregelt, wenige spezifische Regelungen gibt es aber doch.

Zivilrechtliche Regelungen

Manchmal nehmen Menschen bei sehr langen Partnerschaften an, bestimmte eheähnliche Ansprüche zu haben. Dem ist nicht so, es gibt im Wesentlichen gewisse zivilrechtliche Regelungen.

Verhältnismäßig einfach ist es, wenn beide im Grundbuch stehen. Daraus ergeben sich die jeweiligen Anteile. Nach einer Trennung kann theoretisch einvernehmlich beschlossen werden, wer die Immobilie künftig besitzen soll, sprich, den Ex-Partner auszahlt. Naturgemäß ist das schwierig. Die Beteiligten müssen sich einigen und einer von beiden braucht natürlich auch das nötige Kleingeld. Ein Schätzgutachten wird hier ebenfalls unumgänglich sein.

Unser Blog über das Grundbuch

Partnerschaft und Immobilien, was passiert bei der Trennung?

Kann man sich nicht einigen, hilft nur noch eine Teilungsklage. Mitunter mühsam und teuer. Theoretisch kann man die Immobilie wirklich für beide teilen – so baulich möglich. Sonst bleibt nur noch eine Versteigerung. Den Anteilen entsprechend wird der Erlös anschließend geteilt.

Vergleiche dazu unseren Blog über das Nutzwertgutachten um die Anteile zu klären:

Deutlich schwieriger wird es, wenn nur eine Person im Grundbuch steht, die andere aber die Sanierung, die Sauna, die Küche,…(mit)finanziert hat.

Gerichte sehen Lebensgefährten, die gemeinsam ein Haus bauen oder eine Wohnung sanieren mitunter als Gesellschaft, ähnlich einer Firma, an. Mit Glück bekommt derjenige, der nicht im Grundbuch steht, getätigte Aufwendungen zurück. Im Gegensatz zur Ehe, ist das Geld eben nicht das gemeinsame, weshalb es ganz wichtig ist, im Fall des Falles nachweisen zu können, wer was mit welchem Geld gezahlt hat. Für einen Gerichtsstreit kann eine gute Dokumentation nicht schaden, eventuell gar entscheidend sein. Für tägliche Aufwendungen gilt das nicht – die Frau, die immer das Essen eingekauft, während der Mann beim Hornbach Baumaterial besorgt hat, wird leider leer ausgehen.

Selten, aber sinnvoll wären Partnerschaftsverträge. Zugegebenermaßen nicht sehr romantisch, aber mit weniger bösen Überraschungen im worst case.

Für den Fall einer Scheidung:

 

 

Ich hoffe, Sie kennen sich jetzt ein wenig mehr aus.

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Christian Steinhoff

 

Weitervermietung nach Ablauf der Vertragslaufzeit, worauf achten?

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Viele Vermieter haben Angst Verträge mit Ihren Mietern zu verlängern, das Wort „Kettenmietvertrag“ geistert immer wieder durch den Raum. Viele Menschen haben Angst, ungewollt in ein unbefristetes Mietverhältnis zu kommen, was einen Verkauf sehr erschwert.
Da man nie wissen kann, was passiert, wollen sich viele Vermieter diese Option aber offen lassen, anbei eine Sätze zu der Thematik von unserem Partner, Rechtsanwalt Mag. Erhard Donhoffer:

Die Thematik der Kettenverträge stammt eigentlich aus dem Arbeitsrecht, wo Arbeitgeber durch die Aneinanderreihung von mehreren befristeten Verträgen die Anwendbarkeit von kündigungsrechtlichen Schutzvorschriften und (früher) der Abfertigung verhindern wollten. Diese Rechtsfigur hat sich der Oberste Gerichtshof in der Folge auch bei „Kettenmietverträgen“ zu Eigen gemacht. Früher war eine befristete Vermietung nur auf die Dauer von maximal 3 Jahren und insgesamt nicht mehr als 10 Jahre möglich, widrigenfalls ein unbefristetes Mietverhältnis vorlag. Die zugrunde liegenden Bestimmungen wurden (zuletzt mit der Wohnrechtsnovelle 2000) geändert und ist nun eine Befristung beliebig oft möglich, soweit die Mindestlaufzeit der (Einzel-) Verträge 3 Jahre nicht unterschreitet (so könnte ich eine Wohnung mit 10 3-Jahres-Verträge auch 30 Jahre lang vermieten, ohne dass ein unbefristetes Mietverhältnis entsteht).

Die ganze Judikatur zu Kettenverträgen (egal in welchem Rechtsbereich) dient lediglich dazu, Umgehungsgeschäfte zu verunmöglichen. Wollen beide Parteien in Wirklichkeit einen unbefristeten Mietvertrag abschließen, der Vermieter jedoch gewisse einschränkende Rechtsfolgen eines unbefristeten Mietvertrages vermeiden und wird alleine aus diesem Grund ein (immer wieder verlängerter) befristeter Mietvertrag abgeschlossen, liegt (in einer idealisierten (Juristen-) Welt) dennoch ein unbefristetes Mietverhältnis vor (weil alleine darauf der Parteiwille gerichtet war).

Kleiner Tipp zum Schluss: Eine Befristung ist nur dann eine wirksame Befristung, wenn der Endtermin unbedingt ist. Dem Mieter muss also bereits bei Abschluss des Vertrages klar sein, wann das Mietverhältnis endet.

Beachten Sie auch unseren Blog zum MRG

 

 

und zur Mietersuche allgemein

 

 

 

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Immobilienverkauf, worauf muss ich achten?

Immobilienverkauf worauf muss ich achten?

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Immobilienverkauf, worauf achten?

 

Die Marktwertanalyse kann natürlich über Vergleiche im Internet, den Immobilienpreisspiegel der WKO oder Gespräche vor Ort erfolgen, sicherer ist aber im Grundbuch die Verkäufe der letzten Monate zu analysieren und so seine Schlüsse zu ziehen.

Naturgemäß ist das bei Wohnungen in Mehrparteienhäusern einfacher, wenn die Nachbarwohnung um die Summe x verkauft wurde, ist das leichter zu bewerten als ein Einfamilienhaus. Im Grundbuch stehen aber keine Quadratmeter, sondern Anteile. Ohne Nutzwertgutachten und Wohnungseigentumsvertrag geht hier nichts.

Man sollte auch die letzten Protokolle und Vorausschau der Hausverwaltung organisieren, wenn gröbere Arbeiten anstehen die nicht durch die Rücklage gedeckt sind, mindert das natürlich den Wert.

Es handelt sich um ein Grundstück? Hier bestimmt die Verbaubarkeit neben der Lage den Preis:

Immobilienverkauf worauf muss ich achten?

Bei Einfamilienhäusern ist die Sache etwas schwieriger, wenn man da keine Erfahrungswerte hat wird es schwierig zu einem vernünftigen, marktkonformen Preis zu kommen. Wir helfen gerne weiter, nutzen Sie unser Bewertungstool:

Wenn Klarheit über den Verkaufspreis besteht, sollte man sich informieren, ob und ich welche Form der Immobilienertragssteuer man fällt, anbei unser Leitfaden.

Immobilienverkauf worauf muss ich achten?

Nachdem die rechtlichen Themen geklärt sind, suchen wir den Käufer. Über das Netzwerk ist die eine Möglichkeit, Inserate die andere. Gute Fotos sind ganz wichtig, bitte nicht mit dem Handy, einen Plan entweder bei der Baupolizei besorgen oder zeichnen (lassen) zahlt sich in jedem Fall aus.

Beim Energieausweis haben wir Partner und helfen Ihnen gerne, bitte lesen Sie hier nach:

Besichtigungstermine sind manchmal eine Herausforderung, der eine Interessent kommt trotz Bestätigung nicht, der nächste redet alles schlecht und weiß alles besser, behauptet steif und fest Dinge, die einfach nicht stimmen. Hier gilt es einen ruhigen Kopf zu behalten, sicherlich manchmal schwierig, vor Allem, wenn einen mit der Immobilie eine persönliche Geschichte verbindet.

Ist dann der richtige Kunde gefunden, geht´s nur mehr um den Vertrag. Den Vertragserrichter zahlt und bestimmt der Kunde. Kurz habe ich den Vertrag in diesem Beitrag angeschnitten, hier berate ich Sie gerne individuell:

Sie sehen, man muss einiges beachten, wir nehmen Ihnen diese Punkte gerne ab und kümmern uns um alles, von der Aufnahme mit Schätzung bis zur Vertragsabwicklung und der Auszahlung des Kaufpreises auf Ihr Konto.

Ein ausführlicher Ratgeber zum Thema wartet zum Download auf Sie:

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Unser Blog in der Bezirkszeitung!

Ihr Makler auf Rodaun in der Bezirkszeitung

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Fragen zu Immobilien und Miete gibt es viele, wir versuchen immer mehr davon aufzugreifen und zu beantworten.

Diesen Sommer hat mich Ernst-Georg Berger in der Bezirkszeitung Liesing zu einem Interview eingeladen und einen informativen und schönen Artikel über unseren neuen Immobilien-Blog geschrieben.

Ob die Verwirrungen des MRG, die Besonderheiten des Grundbuchs oder schwierige Themen wie Scheidung und Erbschaften, bei denen Immobilien dabei sind, ich versuche Fragen für interessierte Menschen zu beantworten.

Durch meine jahrelange Erfahrung in der Branche und die spezifische Kenntniss der Bezirke Liesing und Mödling kann ich auch bei Themen weiterhelfen, die es noch nicht in der Blog geschafft haben. Gerne nehme ich auch Ihre Anregungen auf und schreibe über ein Thema, dass Sie interessiert.

Der Blog soll Ihnen einen Mehrwert und Informationen rund um das Thema Immobilien geben, wenn Sie Fragen haben freue ich mich über Ihre E-Mail bzw. Ihren Anruf.

Lust auf MEHR? unter

https://epaper.meinbezirk.at/webreader/index.html?link=uDwVnAESVTa-wBtUnmxTSxU-1lBHrBVH

finden Sie den Bericht in der Bezirkszeitung Liesing

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Ihr Makler aus Rodaun in der Bezirkszeitung

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Vom Wohntraum zum Eigenheim!

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Viele Menschen träumen von den eigenen 4 Wänden, Immobilienbesitz gibt in unsicheren Zeiten eine gewisse Sicherheit.

Was ist beim Immobilienkauf zu beachten?

Ob Ihnen ein Haus, eine Wohnung gefällt, für Ihre zwecke passt, die Lage für Sie die richtige ist, diese Fragen können nur Sie beantworten.

Ist die Traumimmobile dann gefunden, sind einige Dinge zu beachten. Zuerst sollte immer der Blick ins Grundbuch stehen, ein seriöser Makler wird Ihnen einen Auszug ohne Ihr Nachfragen zukommen lassen. Es wurden schon Objekte angeboten ohne dass klar war, wer eigentlich der Eigentümer ist.

Hier eine kleine Orientierungshilfe:

Ist es eine Wohnung, ein Reihen bzw. Doppelhaus haben Sie es vermutlich mit „parifiziertem“ Wohnungseigentum zu tun, der Wohnungseigentumsvertrag ist in jedem Fall anzusehen.

Und gleich passend dazu, unser Blog zur WEG-Novelle 2022

Marktrecherche werden Sie vermutlich betrieben haben, niemand will beim Immobilienkauf zu viel zahlen. Beim Kauf über Steinhoff-Immobilien stellen wir gerne Kaufverträge aus der Umgebung zur Verfügung, dann können Sie das ganz bequem prüfen. Bei Mehrfamilienhäusern sollte man auch die letzten Protokolle und Vorausschau der Hausverwaltung organisieren, wenn gröbere Arbeiten anstehen, die nicht durch die Rücklage gedeckt sind, mindert das natürlich den Wert. Das gilt auch für hohe Betriebskosten.

Mit Professionisten das Objekt zu besichtigen ist niemals ein Fehler, wir ermuntern die Interessenten sogar dazu! Es zahlt sich aus. Auch der Energieausweis verrät oft viel über Ihr neues zu Hause, zum Beispiel die Bauart und die zu erwartenden Heizkosten, auch hierzu habe ich ein paar Punkte aufgeschrieben:

Wenn Sie sich für ein Grundstück und selber Bauen entscheiden, könnte das für Sie interessant sein.

Wenn Sie eine Wohnung zum Vermieten kaufen wollen, dann sollten Sie sich genau über die Vermietbarkeit und über die Mietzinsbildung bei dem Objekt informieren, auch hierzu haben wir eine kleine Orientierungshilfe erstellt.

Ist alles geklärt, muss ein Vertrag erstellt werden. In der Regel beauftragt den Vertragserrichter, egal ob Anwalt oder Notar, der Käufer. Er trägt auch die Kosten. Üblich sind 1,5% des Kaufpreises plus Barauslagen und Ust., hier kann man aber oft verhandeln. Wir haben einen Partner, www.donhoffer.at, den wir gerne weiterempfehlen.

Die anderen Kaufnebenkosten betragen:

3,5 % Grunderwerbssteuer,

1,1% Eintragung ins Grundbuch,

3% plus Ust. Vermittlungshonorar,

Die Kosten Ihrer Bank müssen Sie direkt dort erfragen.

Im Wesentlich muss ein Kaufvertrag lediglich wenige Punkte enthalten: die Vertragsparteien, den Kaufgegenstand (die Wohnung oder die Liegenschaft), den Kaufpreis und eine sogenannte „Aufsandungserklärung“ – die Erklärung der verkaufenden Partei, dass das Eigentumsrecht der kaufenden Partei im Grundbuch eingetragen werden darf.

Daneben gibt es noch etliche Regelungen, die entweder sinnvoll sind (z.B. wann bekommt der Verkäufer sein Geld, die Bestellung des Rechtsanwalts zum Treuhänder etc.) oder ratsam sind. Über ein Treuhandkonto haftet der Vertragserrichter für das Geld und beide Seiten sind abgesichert.

Beim Kauf von Wohnungseigentumsobjekten, sollte der Vertragserrichter auch über den Inhalt des Wohnungseigentumsvertrags und etwaiger Zusatzvereinbarungen aufklären. Auch in diesen Verträgen können sich mehr oder weniger erfreuliche Überraschungen verbergen.

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Die Bauordnung, ein grober Überblick

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Bauordnung

Eine Bau-/Raumordnung gab es in irgendeiner Form seit es Menschen gibt. Es ist anzunehmen, dass auch die Höhlenmenschen gewisse Regeln hatte, z.B.: kein Lagerfeuer in der Höhle, da es brennen könnte.

Heute ist die Sache etwas komplizierter, weshalb wir uns das mal ansehen sollten.

Die Bauordnung ist Ländersache in Österreich und regelt im Wesentlichen in welcher Höhe, Ausmaß, Aussehen, technische Anforderungen (in Tirol ist mit einer anderen Schneelast zu rechnen als in Wien),… ein Grundstück verbaut werden darf. Die einzelnen Gemeinden können eigene Regeln erlassen, oder die Bauordnung des Bundeslandes übernehmen.

Oberste Baubehörde ist der Bürgermeister, in größeren Städten der Magistrat.

Die wesentlichen Informationen bekommt man über den Bebauungsplan, dort ist die Bauklasse, Baudichte (wie viel % dürfen verbaut werden), die Abstände zum Nachbarn, die Art der Bebauung (offen, gekuppelt,…) ersichtlich. Oft gibt es aber sogenannte besondere Bestimmungen (BB), die sollte man sich auf jeden Fall gut ansehen.

Die Mindestbauplatzgröße liegt oft, aber nicht immer, bei 600m², auch sollte man beachten wieviele Wohneinheiten pro Grundstück erlaubt sind und im Fall des Falles eine Teilung überlegen.

Auf diesem Ausschnitt der Stadt Wien sieht man z.B.: Bauklasse Wien I, offene oder gekuppelte bauweise, 6,5m Traufenhöhe und besondere Bestimmungen, die kann man in Wien auf Wien.gv.at sehr bequem online einsehen.

In den anderen Bundesländern empfiehlt sich, auf der jeweiligen Gemeinde anzurufen oder ein Mail zu schicken, meist bekommt man sehr schnell eine Antwort. Der erste Schritt sollte aber, wie immer, der Blick ins Grundbuch sein, Informationen darüber finden Sie hier.

 

Ich hoffe, Sie kennen sich jetzt ein wenig mehr aus, einzelne Punkte und deren Auswirkungen werden wir hier künftig noch genauer erläutern.

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Mietersuche, nicht immer ganz einfach

Mietersuche

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Mietersuche, nicht immer ganz einfach

Die neue WEG-Novelle wird in vielen Gebäuden Änderungen nach sich ziehen, die auch für Vermieter interessant sind, anbei unser Blog:

Wohnungen als Anlage werden in unsicheren Zeiten für viele Menschen interessant, 30% Eigenmittel, der Rest auf Kredit, der über die Miete gezahlt wird. Bei den zu erwartenden Preissteigerungen im Immobilienbereich im Großraum Wien eine vernünftige Entscheidung.

Hier muss man jedoch auf die sogenannte „Mietzinsbildung“ aufpassen, die Miethöhe ist bei vielen Wohnungen gesetzlich geregelt, Hier ist einiges zu beachten. Unseren Blogeintrag
zum Mietrechtsgesetz finden Sie hier. Eine Altbauwohnung in den inneren Bezirken hat gesetzlich eine geringere Miethöhe, als eine Neubauwohnung z. B.: in Liesing.

Leider gibt es das Phänomen der Mietnomaden, wenn man auf einen hereinfällt  ist das sehr unangenehm. Eine Klage ist mit Kosten verbunden, ein Urteil bekommt man oft erst nach vielen Monaten und der dann erwirkte Exekutionstitel ist in den meisten Fällen auch wertlos, da uneinbringlich. Auch gibt es Menschen, die dieses „Spiel“ schon länger und bei verschiedenen Vermietern spielen. Bei einer Räumung hat mir der Gerichtsvollzieher sogar erklärt „den Herren kenne ich schon von einigen Terminen“….

Also Vorsicht bei der Mietersuche. Ganz wichtig ist der Blick auf den Meldezettel, hier sieht man die letzten beiden Adressen und wie lange der Mieter dort gemeldet war. Die Gehaltszettel sind leider immer öfter gefälscht, ein Anruf beim Arbeitgeber Datenschutzrechtlich problematisch. Im Zweifelsfall sollte man das schriftliche OK für einen Anruf bei der Hausverwaltung der letzten Wohnung bzw. beim Arbeitgeber einholen.

Auch ärgerlich sind falsche Angaben am Telefon, oder „Interessenten“, die trotz Bestätigung nicht zum Termin kommen.

Ihr Makler erledigt das gerne für Sie,

Wenn Sie eine Wohnung zu vermieten haben:
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Nutzwertgutachten, Parifizierung , Wohnungseigentumsvertrag

Nutzwertgutachten, Parifizierung, Wohnungseigentumsvertrag

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Nutzwertgutachten, Parifizierung , Wohnungseigentumsvertrag.

Viele Menschen sehen bei einem Wohnungs/Reihenhaus/Doppelhauskauf zum ersten Mail in Ihrem Leben ein Nutzwertgutachten, einen Wohnungseigentumsvertrag oder lesen den Begriff Parifizierung. Ich versuche hier ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, es ist nicht so kompliziert.

Durch die Parifizierung oder Nutzwertberechnung wird im Österreichischen Wohnungseigentumsrecht das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer eines Hauses, an dem Wohnungseigentum begründet ist, untereinander bestimmt.

So stehts auf Wikipedia, und kurz gesagt stimmt das auch.

 

Hier nochmal ein wenig genauer:

 

Früher gab es im Grundbuch nur sogenanntes „ideelles Miteigentum“. Jeder der Miteigentümer einer Liegenschaft darf diese nach seinem Anteil nutzen, er ist nicht auf ein bestimmtes Objekt oder einen bestimmten Bereich beschränkt (d.h. jemand der zu 1/6-Anteil Miteigentümer einer Liegenschaft ist, kann die komplette Liegenschaft nutzen, muss sie sich aber mit 5 weiteren Eigentümern teilen). Das diese Lösung nicht ideal war, liegt auf der Hand.

Durch das Wohnungseigentumsgesetzes wurde daher die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Eigentumsanteile unveränderlich einem bestimmten Objekt der Liegenschaft zuzuordnen („verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung XY“), das kann ein Parkplatz, ein Kellerabteil oder eine Wohnung sein.

Natürlich gibt es aber Gemeinschaftsflächen und haben manche Teile eine höhere Qualität als andere. Man musste einen bestimmten Schlüssel finden, nach dem die Liegenschaft unter den Miteigentümern aufgeteilt wird.

Deshalb gibt es die Nutzwerte. Einfach gesagt, beschreibt ein Nutzwert den Nutzen, den ein Eigentümer aus einem Quadratmeter Wohnfläche ziehen kann. Ein Keller ist nicht mit der Wohnung vergleichbar, die Top Wohnung mit Terrasse im Dachgeschoss nicht mit der Souterain-Wohnung (oder auch nicht, wenn es keinen Lift gibt und das Dachgeschoß den 7. Stock darstellt).

 

Die Nutzwertberechnung geht davon aus, dass ein Quadratmeter einen Nutzwert darstellt. Aufgrund von Lage und Ausstattung werden dann Zu- und Abschläge gerechnet, sodass sich am Ende der Nutzwert ergibt. Die Nutzwerte zusammen genommen ergeben den Nenner des Anteiles, der Nutzwert der einzelnen Wohnung den Zähler. Ändern sich nun die Nutzwerte, so hat dies in erster Näherung keine Auswirkung auf die Größe meiner Wohnung, es sei denn die Größe oder Ausstattung gerade meiner Wohnung (z.B. weil ich eine vorhandene Terrasse zu einem weiteren Zimmer umgewandelt habe, oder ein Dachfläche zur Dachterrasse ausgebaut habe) führt zur Änderung der Nutzwerte auf der Liegenschaft.

Die Nutzwerte sind natürlich auch für die Eintragungen in Grundbuch entscheidend, Unseren Blogeintrag zum Grundbuch finden Sie hier:

Im Wohnungseigentumsvertrag stehen die rechtlichen Grundlagen der Partnerschaft der einzelnen Miteigentümer zueinander. Rechte, Pflichte, ob z.B.: die Fenster Sache jedes Eigentümers sind, wie Gemeinschaftsflächen genutzt werden dürfen…

Hier der Link zu unserem Beitrag zur aktuelle WEG-Novelle:

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Das Grundbuch, was steht dort?

Grundbuch, was steht dort?

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Das Grundbuch zeigt auf den ersten Blick die wichtigsten Dinge, auf die man bei einer Immobilie achten sollte. Adresse, Größe, Verbindlichkeiten, eventuelle Pflichten die mit der Immobilie verbunden sind, Widmung, Eigentümer… Ein guter Immobilienmakler erklärt Ihnen sämtliche Punkte, ein bisschen Vorwissen kann aber nicht schaden.

Das Grundbuch ist öffentlich und kann von Jedermann/Frau in ganz Österreich auf jedem Bezirksgericht eingesehen werden, Profis – wie z.B. Steinhoff-Immobilen – haben einen direkten Zugang. Aber auch Sie können z.B. zum BG Mödling gehen und einen Grundbuchsauszug für eine Immobilie z.B. in Liesing ausheben. Dafür ist bei Gericht eine Gebühr in der Höhe von € 15.- fällig. Das Grundbuch wird von der österreichischen Justiz geführt, sämtliche Gebühren gehen an diese.

Das Grundbuch von oben nach unten:

Ganz oben steht die Adresse, Katastralgemeinde, Einlagezahl sowie das zuständige Bezirksgericht.

Also zum Beispiel:

KATASTRALGEMEINDE 01807 Rodaun   EINLAGEZAHL 796 BEZIRKSGERICHT Liesing

Diese Liegenschaft befindet sich im Gerichtsbezirk Liesing und in der Katastralgemeinde Rodaun und hat dort die Einlagezahl (=im Prinzip die Ordnungszahl) 796 und ist somit eindeutig zugeordnet.

Weiters ist dort vermerkt, ob es sich um Wohnungseigentum handelt oder nicht. Dazu planen wir einen Beitrag in den nächsten Wochen.

Das A1-Blatt (Gutbestandsblatt):

Eine Liegenschaft kann aus mehreren Grundstücken bestehen; Ist dies der Fall sind sämtliche zur Liegenschaft gehörigen Grundstücke hier mit Nummer und ungefährem Flächenausmaß eingetragen. Auch steht hier die Widmung des Grundstück (Achtung, oft nicht aktuell!).

Das A2-Blatt:

In dem spezielle Hinweise für bestimmte Grundstücke oder die gesamte Liegenschaft gegeben werden: z.B. die Berechtigung für den jeweiligen Grundeigentümer über ein anderes – nicht in seinem Eigentum stehendes – Grundstück zu gehen oder fahren.

Das B-Blatt:

Hier sind sämtliche Eigentümer der Liegenschaft vermerkt. Baechten Sie meinen Beitrag über das Nutzwertgutachten und die Parafizierung. Dort finden Sie dann mehr dazu.

Bitte beachten Sie hier auch diesen Blogbeitrag

Das C-Blatt (Lastenblatt):

Hier stehen sämtliche Eintragungen, die den Eigentümer belasten. Das Zufahrtsrecht des Nachbarn bei einem Fahnengrundstück, die Wasserleitung der Stadt Wien, die Hochspannungsleitung der Wien-Energie…, aber auch das Pfandrecht der Bank oder der private Kredit eines Freundes sind hier eingetragen. Natürlich können hier auch andere Dinge vermerkt sein.

Plombe:

Spannend wird es, wenn man im Grundbuch auf eine so genannte Plombe trifft. Scheint das Wort Plombe auf, ist das so etwas wie ein Rufzeichen. Achtung, hier passiert etwas! Das sollte man dann schnell klären.

Natürlich gibt es auch „außerbücherliche“ Rechte, z.B.: ersessene, gerne kläre ich das zusammen mit Ihnen im konkreten Fall.

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Vielleicht auch interessant für Sie, unser Blog zum Nutzwertgutachten, WE-Vertrag und Parifizierung:

und der Beitrag zur WEG-Novelle:

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Erbschaft und Immobilien

Erbschaft und Immobilien

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Unter diesem Link können Sie einen weiterführenden Ratgeber anfordern!!

Immobilien erben

Immobilien und Erbschaft

Todesfälle in der Familie sind schwere Situationen und eine massive Belastung
für die Hinterbliebenen. Wenn dann noch hohe Vermögenswerte, wie
Immobilien, im Spiel sind, sollten Entscheidungen gut durchdacht und nur mit
Hilfe professioneller Beratung getroffen werden. Es wäre wohl nicht im Sinne
des Verstorbenen, wenn die Immobilie verschenkt wird. Genauso schade wäre es,
wenn die Erben oder die Erbengemeinschaft mit der Abwicklung überfordert
sind.

Immobilienerbschaft und Grundbuch

Als erstes ist ein Blick ins Grundbuch ratsam. In der Regel kann Ihnen dazu Ihr
Notar detaillierte Auskünfte geben. Kann und will einer der Erben das Objekt
zum Eigennutz haben, dann ist die Sache klar und einfach geregelt: das Objekt
wird geschätzt und die anderen Erben ausgezahlt. Derzeit sind in Österreich in
diesem Fall keine Steuern vorgesehen.                                                                                                                                                                                                                                                                                          Die Schätzung sollte ein Sachverständiger übernehmen, weil es unter den Erben zu Streitigkeiten oder
Meinungsverschiedenheiten kommen kann. Die Kosten einer Schätzung belaufen
sich im Schnitt bei ca. € 2.000,- und sind im Falle des Falles jeden Cent wert.

Informationen über das Grundbuch habe ich hier für Sie zusammengefasst.

Erbe verkaufen oder vermieten

Ob man eine geerbte Immobilie verkaufen oder lieber behalten und vermieten
soll ist nicht nur eine emotionale Frage. Die Antwort hängt auch davon ab, was
die Erben künftig mit dem Objekt vorhaben. Ist eine Wohnung oder ein Haus
vielleicht in einigen Jahren für ein Familienmitglied interessant, dann bietet sich
eine befristete Vermietung an. Hier ist einiges zu beachten. Unseren Blogeintrag
zum Mietrechtsgesetz finden Sie hier.

Bitte nehmen Sie sich die Zeit auch den Blogartikel zum Energieausweis und Elektrobefund

zu lesen. Diese können bei der Entscheidungsfindung helfen.

Mietzinsbildung, Altlasten, Sanierung

Auch die Mietzinsbildung ist oft nicht ganz klar und logisch. Wichtig ist eine
Überprüfung beim Ministerium, inwieweit alte Darlehen Auswirkungen auf die
Mietzinsbildung haben. Solche Aufgaben übernehmen auch wir gerne für Sie. Oft
ist überdies eine Sanierung des Objekts notwendig. Welche Schritte in diesem
Falle zu gehen sind, kann Ihnen ein Immobilienmakler erklären. Wir
Steinhoff Immobilien koordinieren z. B. auch die Maßnahmen mit Handwerkern, kümmern und um den
Energieausweis, den Mietvertrag und dann die Übergabe samt Ummeldungen.

Erbschaft verkaufen

Sollte die Entscheidung zum Verkauf gefällt werden ist ebenfalls eine objektive
Bewertung wichtig. Gerade bei Verlassenschaften sind viele Emotionen im Spiel,
die bei der Preisbestimmung zu falschen Schlüssen führen können. Ein Profi hilft
dabei, einen marktkonformen Verkaufspreis zu finden. Meist muss eine geerbte
Immobilie auch geräumt werden. Hier finden sich viele Erinnerungen, die den
Erben diese schmerzvolle Maßnahme erschweren. Für ein zügiges Erledigen
empfehlen wir sich aufzuteilen, was Ihnen wichtig und wert ist. Den Rest können
wir für Sie Räumen lassen.

Natürlich sind dann noch einige rechtliche Dinge zu klären, wie etwa die
Immobilienertragssteuer. Dazu finden Sie diesen Beitrag

Wir beraten Sie zu diesen Themen sehr gerne.

Wir haben auch einen ausführlichen Ratgeber zum Download für Sie:

steinhoff-immobilien.immowissen.org/immobilie-geerbt

Haben Sie weitere Fragen zum Erben einer Immobilie? Zögern Sie nicht, sondern
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