Mietersuche, nicht immer ganz einfach

Mietersuche

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Mietersuche, nicht immer ganz einfach

Die neue WEG-Novelle wird in vielen Gebäuden Änderungen nach sich ziehen, die auch für Vermieter interessant sind, anbei unser Blog:

Wohnungen als Anlage werden in unsicheren Zeiten für viele Menschen interessant, 30% Eigenmittel, der Rest auf Kredit, der über die Miete gezahlt wird. Bei den zu erwartenden Preissteigerungen im Immobilienbereich im Großraum Wien eine vernünftige Entscheidung.

Hier muss man jedoch auf die sogenannte „Mietzinsbildung“ aufpassen, die Miethöhe ist bei vielen Wohnungen gesetzlich geregelt, Hier ist einiges zu beachten. Unseren Blogeintrag
zum Mietrechtsgesetz finden Sie hier. Eine Altbauwohnung in den inneren Bezirken hat gesetzlich eine geringere Miethöhe, als eine Neubauwohnung z. B.: in Liesing.

Leider gibt es das Phänomen der Mietnomaden, wenn man auf einen hereinfällt  ist das sehr unangenehm. Eine Klage ist mit Kosten verbunden, ein Urteil bekommt man oft erst nach vielen Monaten und der dann erwirkte Exekutionstitel ist in den meisten Fällen auch wertlos, da uneinbringlich. Auch gibt es Menschen, die dieses „Spiel“ schon länger und bei verschiedenen Vermietern spielen. Bei einer Räumung hat mir der Gerichtsvollzieher sogar erklärt „den Herren kenne ich schon von einigen Terminen“….

Also Vorsicht bei der Mietersuche. Ganz wichtig ist der Blick auf den Meldezettel, hier sieht man die letzten beiden Adressen und wie lange der Mieter dort gemeldet war. Die Gehaltszettel sind leider immer öfter gefälscht, ein Anruf beim Arbeitgeber Datenschutzrechtlich problematisch. Im Zweifelsfall sollte man das schriftliche OK für einen Anruf bei der Hausverwaltung der letzten Wohnung bzw. beim Arbeitgeber einholen.

Auch ärgerlich sind falsche Angaben am Telefon, oder „Interessenten“, die trotz Bestätigung nicht zum Termin kommen.

Ihr Makler erledigt das gerne für Sie,

Wenn Sie eine Wohnung zu vermieten haben:
zögern Sie nicht und melden Sie sich ganz einfach bei mir unter
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Als Spezialist für Liesing und Mödling kenne ich diese Bezirke wie meine
Westentasche. Sollten Sie dort Immobilien besitzen kann ich Ihnen bei der
Wertermittlung und beim Verkauf besonders hilfreich sein.

Herzlichst, Ihr
Christian Steinhoff

 

Das Mietrechtsgesetz (MRG) und seine Anwendungsbereiche

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Welcher Anwendungsbereich gilt für mich?
Um zu wissen, welche Regelungen für Sie als Vermieter gelten, müssen wir zuerst klarstellen, welche Wohnungen unter das Mietrechtsgesetz fallen und welcher Anwendungsbereich gilt. Dann können Sie sich die Frage stellen, ob sich die Vermietung unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen überhaupt lohnt.

Mietrechtsgesetz Aufgabe
Das Mietrechtsgesetz regelt im Wesentlichen das Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern. Deshalb kommt fast jeder in Österreich lebende Mensch im Laufe seines Lebens damit in Berührung. Es soll die Mieter schützen und nachteilige, ihm widersprechende, Regelungen in Mietverträgen unwirksam machen. Es stellt jedoch auch die Pflichten der Mieter dar und auf welche Rechte Vermieter bestehen können.

Mietrechtsgesetz Geltungsbereiche
Prinzipiell gilt das Mietrechtsgesetz für alle Mietobjekte (privat oder gewerblich), die in Immobilien mit mehr als zwei zu vermietenden Einheiten untergebracht sind. Für Einfamilien- und  Doppelhäuser gilt es nicht, hier gibt es aber Ausnahmen (die sogenannte Nichtanwendung, s. u.).

Mietrechtsgesetz Anwendung
Die Anwendbarkeit ist in drei Gruppen geteilt. Wir unterscheiden zwischen:
1. Vollanwendung
2. Teilanwendung
3. und Nichtanwendung

Mietrechtsgesetz Vollanwendungsbereich
Dieser gilt bei:
• Wohnungen in Liegenschaften, die vor dem 30. Juni 1953 baubewilligt und ohne Förderungen durch die öffentliche Hand errichtet wurden.

• Eigentumswohnungen, die vor dem 8. Mai 1945 baubewilligt wurden.

• Wohnungen in geförderten Mietwohnungshäusern mit mehr als zwei Mietgegenständen. Das gilt auch für geförderte Sanierungen.

Wir wären nicht in Österreich, gäbe es hier nicht schon die ersten Ausnahmen:

• Wenn das Förderdarlehen nach einem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz (1971 oder 1987) vorzeitig zurückgezahlt wurde. In diesem Fall entfällt die im Mietrechtsgesetz geregelte Mietzinsbindung und der Vermieter kann einen angemessenen oder, unter Umständen sogar, freien Hauptmietzins verlangen. Ob es begünstigte Rückzahlungen gab, erfahren Mieter beim Wirtschaftsministerium.

• Dasselbe gilt auch für im 2. Weltkrieg zerstörte Gebäude, die entweder mit der alten Baubewilligung komplett neu errichtet, oder teilweise wiederaufgebaut wurden. Sofern das gefördert wurde und die Förderung „begünstigt“ zurückgezahlt wurde.

Eine Hilfe kann hier ein Blick ins Grundbuch sein, sicherer ist aber eine Abfrage bei der entsprechenden Behörde, wir machen das gerne für Sie

• Auch Wohnungen in Gebäuden mit Denkmalschutz fallen in diese Kategorie des „angemessenen“ Mietzins.

• Bei Wohnungen über 130m² gilt der Richtwert auch nicht, außer die Wohnung ist längere Zeit leer gestanden.

Im Vollanwendungsbereich genießen Mieter erweiterten Kündigungsschutz und bei der Mietzinsbildung kommt der Richtwert zu Tragen. Dieser ist in jedem Bundesland unterschiedlich (z. B. in Wien aktuell 5,45/m² Nettomiete, aber auch hier gibt es Zu- und Abschläge je nach Beschaffenheit der Wohnung, Lage etc.). Zu beachten ist auch, dass es im Falle einer Befristung nochmal 25% Abzug gibt. Je nach Vertrag kommen verschiedene Fristen zum Einsatz, in denen Mieter die Miete überprüfen lassen und einklagen dürfen.

Mietrechtsgesetz Teilanwendungsbereich
Hier ist das Mietrechtsgesetz eingeschränkt anwendbar. Im Prinzip ist der Hauptunterschied die frei verhandelbare Mietzinsbildung, womit auch eine Befristung keinen Unterschied macht.

Der Nichtanwendungsbereich gilt:

• Wenn durch einen Dachgeschossausbau eine dritte Wohnung dazugekommen ist, zählt diese nicht zu den mehr als zwei Einheiten.
• Bei von Arbeitgebern gestellten Dienst- oder Werkswohnungen.
• Zweitwohnungen
• Bei Mietverhältnissen, die auf ein halbes Jahr oder kürzer befristet sind.
• Bei Ferienwohnungen
• Bei Wohnungen, die von einer karitativen oder humanitären Organisation vermietet werden.
• Bei Heimen, beispielsweise für Senioren, Schüler oder Studenten.

Mietrechtsgesetz Nichtanwendung
Sind in Immobilien weniger als drei zu vermietende Einheiten untergebracht so gilt die Nichtanwendung des Mietrechtsgesetzes. Also für Einfamilien- und Doppelhäuser.

Ich hoffe, Sie können Ihre Immobilie nun der entsprechenden Anwendbarkeit zuordnen. Wie Sie gelesen haben, hält das österreichische Mietrechtsgesetz unzählige Ausnahmen und zahlreiche Sonderregelungen für uns parat. Einzelne Vorschriften und deren Umsetzung werden wir hier künftig noch genauer erläutern.

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Wenn Sie zum Mietrechtsgesetz Fragen haben:
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Herzlichst, Ihr
Christian Steinhoff